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Glossar

Homosexuelle

Das Sexualverhalten homosexueller Männer stand im Deutschen Reich seit 1872 nach dem § 175 Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) unter Strafe. Die Strafbestimmung verbot „widernatürliche Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechts“. Damit waren beischlafähnliche Handlungen gemeint. Eine Aufhebung dieser Bestimmung in der Weimarer Republik scheiterte an den Mehrheits-verhältnissen. 1935 verschärften die Nationalsozialisten den § 175. Er lautete nun: „Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich zur Unzucht missbrauchen lässt, wird mit Gefängnis bestraft.“ Durch den Wegfall des Wortes „widernatürliche“ konnte der Straftatbestand auf jegliche sexuelle bzw. als sexuell angesehene Handlung ausgeweitet werden. Zusätzlich wurde der § 175a eingefügt, der Fälle „schwere(r) Unzucht“ mit Zuchthaus zwischen einem und zehn Jahren bestrafte. Hierzu zählten: die Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses, homosexuelle Handlungen mit Männern unter 21 Jahren und männliche Prostitution. Im Zeitraum von 1933 bis 1944 sind etwa 50.000 Männer wegen Homosexualität verurteilt worden.

Ab 1936 intensivierte sich die Verfolgung gegen die zu „Volksschädlingen“ erklärten homosexuellen Männer. Aufgrund eines Geheimbefehls von Himmler wurde die Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und Abtreibung gegründet. Sie wurde 1939 dem Reichskriminalhauptamt (RKHA) eingegliedert. Bis 1940 waren hier bereits etwa 90.000 Männer und Jugendliche registriert. Ab 1937 mussten Homosexuelle damit rechnen, nach der Verbüßung ihrer Strafe zur „Umerziehung“ in ein Konzentrationslager deportiert zu werden. Wer „mehr als einen Partner verführt habe“, so eine Anordnung Himmlers 1940, sei nach der Entlassung aus dem Gefängnis grundsätzlich in „Vorbeugehaft“ zu nehmen. Parallel zu diesen Repressionsmaßnahmen wurde ab 1933 die Indikation zur zwangsweisen Kastration ausgeweitet. Verurteilte konnten gelegentlich Haft oder Konzentrationslager dadurch umgehen, dass sie in die Kastration einwilligten. Um die SS und Polizei von „gleichgeschlechtlich veranlagten Schädlingen“ freizuhalten, verfügte Hitler 1941 für diesen Bereich die Todesstrafe. Wieviele verurteilte Männer in Konzentrationslager deportiert wurden, ist unbekannt. Es wird gegenwärtig von 5.000 – 6.000 Personen ausgegangen. Von ihnen hat nur etwa ein Drittel die Lager überlebt.

Für Bremen sind Zahlen über Verfolgung und Verurteilung bislang kaum bekannt. In der Ausstellung „Polizei.Gewalt.“ war angegeben, dass es 38 Verfahren in den Jahren 1932/1933 und 135 Verfahren in den Jahren 1934/1935 gegeben hat.

Eine systematische Verfolgung lesbischer Frauen hat es nicht gegeben, zumal es keine strafrechtliche Kriminalisierung gab. Gleichwohl sind Fälle von KZ-Internierungen bekannt, oft unter dem Begriff der „Asozialen“.

1949 wurden die §§ 175 und 175a in der NS-Fassung in das Recht der Bundesrepublik übernommen. Zwischen 1950 und 1969 kam es zu mehr als 100.000 Ermittlungsverfahren und etwa 50.000 rechtskräftigen Verurteilungen. 1969 wurden der § 175a gestrichen und sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern nicht mehr bestraft. 1994 erfolgte die Aufhebung des § 175 StGB. Am 17.05.2002 wurden die Urteile gegen Homosexuelle (nur) in der Zeit des Nationalsozialismus für nichtig erklärt. 2017 wurden alle Verurteilten rehabilitiert, deren Sexualpartner zum Tatzeitpunkt mindestens 16 Jahre alt waren.

Stolpersteine in Bremen: Friedrich Kennemann, Max Kossel, Wilhelm Steeneck, Helmut Strathmann


Quellen / Weitere Informationen:
G. Grau (Hg), Homosexualität in der NS-Zeit, Frankfurt/M 2004

B. Jellonnek, Homosexuelle unter dem Hakenkreuz, Paderborn1990

Polizei. Gewalt. Bremens Polizei im Nationalsozialismus, Ausstellungskatalog 2011


Peter Christoffersen (2017)


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